Die letzte eindeutige Chance ist eine Doktrin des Deliktsrechts, die in beitragspflichtigen Gerichtsbarkeiten eingesetzt wird. Nach dieser Lehre kann sich ein fahrlässiger Kläger dennoch erholen, wenn er nachweisen kann, dass der Beklagte die letzte Gelegenheit hatte, den Unfall zu vermeiden. Obwohl sich die dargelegten Gründe je nach dem Gericht, das die Doktrin anwendet, unterschieden haben, besteht der Grundgedanke darin, die Härte der beitragspflichtigen Fahrlässigkeitsregel zu mildern. Der Beklagte kann diese Lehre auch als Verteidigung verwenden. Wenn der Kläger die letzte klare Chance hat, den Unfall zu vermeiden, haftet der Beklagte nicht.
§ 479. LAST CLEAR CHANCE: HELPLESS PLAINTIFF
Ein Kläger, der sich fahrlässig fahrlässig durch die nachfolgende Fahrlässigkeit des Beklagten ausgesetzt hat, kann sich für den dadurch verursachten Schaden erholen, wenn er unmittelbar vor dem Schaden
a) der Kläger kann dies nicht durch angemessene Wachsamkeit und Sorgfalt vermeiden, und
(b) der Beklagte ist fahrlässig, wenn er seine damals bestehende Gelegenheit, den Schaden zu vermeiden, nicht mit angemessener Sorgfalt und Kompetenz ausnutzt, wenn er dies tut
(i) kennt die Situation des Klägers und erkennt oder hat einen Grund, die damit verbundene Gefahr zu realisieren oder
(ii) würde die Situation entdecken und somit Grund haben, die Gefahr zu realisieren, wenn er die Wachsamkeit ausüben würde, die er dann dem Kläger gegenüber auszuüben hat.
§ 480. LAST CLEAR CHANCE: INATTENTIVE PLAINTIFF
Ein Kläger, der durch vernünftige Wachsamkeit rechtzeitig die Gefahr entdecken konnte, die durch die Fahrlässigkeit des Angeklagten entstanden ist, um den Schaden für ihn zu vermeiden, kann sich erholen, wenn er den Angeklagten jedoch nur erlebt
(a) kennt die Situation des Klägers und
(b) erkennt oder hat Grund zu erkennen, dass der Kläger unaufmerksam ist und es daher unwahrscheinlich ist, dass er seine Gefahr rechtzeitig entdeckt, um den Schaden zu vermeiden, und
(c) danach ist es fahrlässig, seine damals bestehende Gelegenheit, den Schaden zu vermeiden, nicht mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis ausnutzen.
Die Einführung der Lehre wird weithin dem englischen Fall von Davies v. Mann (19459007), 152 Eng. Zugeschrieben. Rep. 588 (1842).
No comments:
Post a Comment